Hinweise des Förster und des Gemeindevorstandes

Auf dieser Seite sind die Hinweise des Försters und des Gemeindevorstandes zur Brennholzkäufer und Brennholzselbstwerber aufgeführt.

Holz ist ein günstiger, umweltfreundlicher Brennstoff. Allerdings müssen bei der Aufarbeitung von Brennholz einige Dinge beachtet werden, um auch den Ansprüchen von Naturschutz, Waldbesuchern, Jagd etc. Genüge zu tun.

Daher gelten für die Aufarbeitung von Brennholz im Gemeindewald Langgöns folgende Regeln:

Regeln

1. Die Aufarbeitung von Brennholz  erfolgt im eigenen Interesse und  auf eigenes Risiko. Weder die Gemeinde Langgöns noch das betreuende Forstamt können für mögliche Unfälle oder Schäden haftbar gemacht werden. Im Interesse der Unfallvermeidung sollte jeder Brennholzselbstwerber einen Motorsägen-Lehrgang absolviert haben.

Dies gilt insbesondere auch durch Schäden, die durch den Eichenprozessionsspinner verursacht wurden.


2. Jedes Befahren von Waldbeständen abseits der markierten Rückegassen ist zum Schutz der Bestände vor Bodenverdichtung strikt untersagt!

3. Vom 1. Mai bis zum 31. August jeden Jahres darf keine Brennholzaufarbeitung erfolgen. Hiervon ausgenommen ist die Abfuhr bereits fertig aufgearbeiteten Polterholzes.

4. An Sonn- und Feiertagen darf weder im Wald gearbeitet noch Holz abgefahren werden.

5. Es darf nur bei Tageslicht gearbeitet werden. Das heißt in der Zeit von 1,5 Stunden vor Sonnenuntergang bis 1,5 Stunden nach Sonnenaufgang ruht die Aufarbeitung.

6. Stehendes Holz wird im Gemeindewald Langgöns grundsätzlich nicht mehr abgegeben.

Brennholzlagerung im Außenbereich

Die Gemeinde Langgöns gestattet die Brennholzlagerung privater Selbstwerber auf privaten und gemeindeeigenen Flächen im Außenbereich, wenn folgende Kriterien zwingend eingehalten werden:

1. Die Lagerung außerhalb des Waldzusammenhanges und außerhalb der bebauten Ortslage darf nur für den Eigenbedarf erfolgen. Gelagert werden darf nur unbehandeltes Holz aus der Forstwirtschaft und Landschaftspflege in Form von geschichteten Stapeln. Die maximale Höhe und Breite der Stapel darf zwei Meter, die maximale Länge zehn Meter nicht überschreiten.Pro Haushalt und Flurstück sind max. 40 Raummeter als gelagerte Menge zulässig. Bei mehr als 10 Raummetern pro Flurstück sind eine naturschutzrechtliche Genehmigung und die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

2. Bau- und Abbruchholz sowie Paletten etc. dürfen nicht gelagert werden.

3. Die Lagerung muss sich in das Landschaftsbild einfügen. Die Abdeckung auf der Oberseite des Holzstapels ist mit umweltneutralen Materialien in gedeckter Farbe oder mit dunkler, UV-beständiger Folie zulässig, wenn darüber eine mindestens einreihige Holzabdeckung erfolgt.

4. Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind zu beachten, z. B. keine Lagerung innerhalb besonders geschützter Biotope (§ 30 Bundesnaturschutzgesetz i. V. mit § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz) wie z. B. Streuobstwiesen, keine Lagerung in Naturschutzgebieten, keine Lagerung in wasserrecht-lich geschützten Bereichen wie Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen, etc. In Landschaftsschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) kann die Lagerung in der Regel geduldet werden, bedarf aber immer der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde.

5. Das Einzäunen der Lagerplätze und das Errichten von festen Lagerschuppen sind grundsätzlich unzulässig.

6. Bei gewerblicher Holzlagerung ist grundsätzlich ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.

Hinweise des Gemeindevorstandes

Bedingt durch die hohen Gas- und Ölpreise, hat sich die Nachfrage nach Brennholz extrem erhöht. Um den Bürgern der Gemeinde Langgöns nachhaltig Brennholz aus dem Gemeindewald zur Verfügung stellen zu können, hat der Gemeindevorstand beschlossen, folgende Punkte zu beachten:

1. Brennholz in langer Form (Industrieholz-lang, auch „Polterholz“ genannt), Schlagabraum, Kronenholz stehende Bäume bis 15 cm Durchmesser in Brusthöhe und liegende Windwurfstämme dürfen nur an Bürger abgegeben werden, die einen Wohnsitz (Erst- oder Zweitwohnsitz) in Langgöns haben.
          
2. Brennholz wird nur noch an Bürger der Gemeinde in beschränkten Mengen abgegeben:  Pro Haushalt bis insgesamt 20 Festmeter Laubholz/Jahr, Fichtenholz ohne Beschränkung.

3. Gewerbliche Brennholz-Selbstwerber (mit Gewerbeschein) wird erst  Holz zugeteilt, wenn die Versorgung der privaten Haushalte der Gemeinde Langgöns gewährleistet ist.
          
4. Es ist durch die hohe Nachfrage zukünftig nicht mehr gewährleistet, dass das bestellte Brennholz in dem Ortsteil zugeteilt wird, in dem der/die Besteller/in von Brennholz wohnt.
     
5. Liegendes Holz (Schlagabraum, Kronenholz, Windwurfstämme Trocknis usw.), das mit der Motorsäge aufgearbeitet werden soll darf nur an private Brennholz-Selbstwerber abgegeben werde, die langjährige Erfahrung bei der Aufarbeitung von liegendem Holz mit der Motorsäge haben oder zumindest an einem 1-tägigen Holz- Ernte-Lehrgang des Forstamtes oder einer anderen vergleichbaren berechtigten Institution (Feuerwehr usw.) teilgenommen haben.

6. Die Zuweisung von Holz an gewerbliche Brennholz-Selbstwerber (mit Gewerbeschein), die ihr Gewerbe in Langgöns angemeldet haben, ist gegenüber auswärtigen Interessenten bevorzugt zu gewährleisten.

7. Haftungsausschluss. Bei der Holzbestellung und der anschließenden Holzverarbeitung kann die Gemeinde Langgöns keinerlei Haftungsansprüche übernehmen. Der Befall durch Eichenprozessionsspinner ist für das bloße Auge oftmals nicht ersichtlich, so dass jeder Holzkäufer selbständig für seinen Schutz zu sorgen hat.