Ordnungsamt

Leiter Ordnungsamt
Daniel Acar
E8
06403 902052

Ordnungspolizist
Jörg Eul
E10
06403 902052

Ordungsamt-Leitung i. V.
Marco Lehner
E8
06403 902052

Postfach-Funktion
Allg. Postfach Ordnungsamt
06403 902052

Zuständigkeiten:

Anzeige Nutzfeuer Verbrennung pflanzl. Abfälle

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-19, -39


Einweisungen

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-19, -39


Feuerwerk/Pyrotechnik

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-19, -39


Hundeverordnung

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-19, -39


Illegale Abfallentsorgung

Zimmer: E

Telefon: 06403-9020-19, -39


Lärmbelästigung

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-19, -39


Obdachlosigkeit/Notwohnung

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-19, -39


Straßenreinigung u. Überwuchs

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-19, -39


Überwachung ruhender u. fließender Verkehr

Zimmer: E 8.1

Telefon: 06403-9020-32


Aktuelle HInweise

Schutzfrau im Rathaus

Lesen Sie mehr

Hundekot

Leider erreichen die Gemeindeverwaltung immer wieder Beschwerden über Hundekothaufen, die im gesamten Gemeindegebiet zu finden sind. Teils werden die Gehwege verschmutzt, teils sind die Grünanlagen damit verunreinigt. Einige Hundehalter scheuen auch nicht davor zurück, ihre Hunde in landwirtschaftlich genutzten Flächen frei laufen zu lassen, um dort ihr „Geschäft“ zu verrichten.

Wir weisen auf einige Aspekte hin:

Es dürfte jedem einleuchten, dass es äußerst unangenehm ist, wenn man in solche „Hinterlassenschaften“ tritt, sei es auf Gehwegen, Wiesen oder anderen Grünanlagen. Dass es aber schlichtweg auch verboten ist, seine Hunde auf fremde Grundstücke koten zu lassen, ist offensichtlich nicht jedem bekannt.

Gehwege, öffentliche Straßen, Wege und Plätze dürfen nicht durch Tiere verunreinigt werden. Auf öffentliche Grünanlagen, Friedhöfen und Kinderspielplätze dürfen Tiere überhaupt nicht mitgenommen werden.

Die nicht ordnungsgemäße Beseitigung von Hundekot stellt einen Verstoß gegen das Abfallrecht dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert. Abfälle sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG alle beweglichen Sachen, deren sich ihre Besitzerin oder ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

Privatgrundstücke dürfen durch Fremde nicht verunreinigt werden. Hiergegen kann der Grundstückseigentümer privatrechtliche, auf das BGB gründende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche stellen.

Die Gemeindeverwaltung Langgöns stellt allen Hundebesitzern kostenlos Hundekotbeutel zur Verfügung. Diese können während der Öffnungszeiten im Rathaus abgeholt werden.