Ordnungsamt
Zuständigkeiten:
Allgemeine Tätigkeitsbeschreibung – Ordnungsamt der Gemeinde
Das Ordnungsamt ist zuständig für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet. Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs, das Einschreiten bei ordnungswidrigem Verhalten, die Durchführung von Kontrollen im Bereich Gewerbe, Lärmschutz und Sondernutzungen sowie die Mitwirkung bei Veranstaltungen und Gefahrenabwehr.
Anzeige Nutzfeuer Zweckfeuer
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Hier können Sie eine Anzeige für ein Nutzfeuer "online" anmelden. Bitte lesen Sie die Informationen sehr genau durch, es kann von Seiten der Gemeinde lediglich eine Anzeige bei der zuständigen Leitstelle der Feuerwehren weitergeleitet werden. Den tagesaktuellen Stand müssten Sie unbedingt hier Gebiet Hessen / Wettenberg bei Gießen GRASLANDFEUER-INDEX nachschauen!!!!
Das Verbrennen von Astschnitt, Stroh und sonstigen pflanzlichen Abfällen unterliegt bestimmten Richtlinien. Diese Informationen sind auch in gedruckter Form im Ordnungsamt erhältlich oder auf der nachfolgenden Seite nachzulesen.
Aktuelle HInweise
Aktuelle Infos zu Geschwindigkeitsmessungen
Am 07. Juli 2025 wurde in Lang-Göns in der Obergasse (Höhe Hausnr. 6) von 07:16 Uhr – 16:16 Uhr von beiden Seiten eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt, um die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, die vor ca. 2 Monaten zum Lärm- und Anwohnerschutz neu eingeführt wurde, zu überprüfen. Von Insgesamt 3.346 erfassten Fahrzeuge wurden 303 Verstöße festgestellt.
Am 03.07.2025 wurde in Lang-Göns auf der L3475 (Höhe Bushaltestelle Kronenhof) von 07:41 Uhr – 15:35 Uhr eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt, um die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu überprüfen. Von Insgesamt 1.398 erfassten Fahrzeuge wurden 27 Verstöße festgestellt.
Wir danken an dieser Stelle allen Verkehrsteilnehmern, die sich stets rücksichtsvoll verhalten und die Verkehrsregeln beachten. Leider nimmt aber die Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr zu und so ist eine verstärkte Durchsetzung der Straßenverkehrsordnung notwendig.
Ordnungsamt
Schutzfrau im Rathaus
Lesen Sie mehr
Hundekot
Hinweis zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Hundekot
Die Gemeindeverwaltung Langgöns erhält wiederholt Beschwerden über Hundekot, der im gesamten Gemeindegebiet hinterlassen wird. Insbesondere kommt es vor, dass Gehwege sowie Grünanlagen verschmutzt sind. In einigen Fällen lassen Hundehalter ihre Hunde auch in landwirtschaftlich genutzten Flächen freilaufen, sodass diese dort ihr „Geschäft“ verrichten.
Wir möchten in diesem Zusammenhang auf folgende wichtige Punkte hinweisen:
Es ist allgemein bekannt, dass das Betreten von Hundekothaufen äußerst unangenehm ist – sei es auf Gehwegen, Wiesen oder in anderen öffentlichen Grünanlagen. Darüber hinaus ist es gesetzlich untersagt, Hunde auf fremden Grundstücken ihr „Geschäft“ verrichten zu lassen.
Nach den geltenden Vorschriften dürfen öffentliche Gehwege, Straßen, Plätze und Wege nicht durch Tiere verunreinigt werden. Auf öffentlichen Grünanlagen, Friedhöfen und Kinderspielplätzen ist es zudem grundsätzlich verboten, Hunde mitzunehmen.
Die unsachgemäße Entsorgung von Hundekot stellt einen Verstoß gegen das Abfallrecht dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) handelt ordnungswidrig, wer Abfälle – zu denen auch Hundekot gehört – entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert. Hundekot gilt als Abfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, da er von den Haltern entsorgt werden muss. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die Gemeindeverwaltung Langgöns stellt allen Hundebesitzern kostenlos Hundekotbeutel zur Verfügung. Diese können während der Öffnungszeiten im Rathaus abgeholt werden.
Wir appellieren an alle Hundebesitzer, die Verantwortung für ihre Tiere ernst zu nehmen und die Vorschriften zum Schutz unserer Gemeinde einzuhalten.
-Ordnungsamt-
Rückschnitt der in den öffentlichen Verkehrsraum wachsenden Hecken, Bäume und Sträucher
Überhängende Äste, Sträucher und Hecken machen den Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer) immer wieder zu schaffen. Wegen der Überwüchse müssen an manchen Geh- und Radwegen Fußgänger und Radfahrer sogar auf die Straße ausweichen.
In Straßen ohne Gehweg wird die Straßenbreite vermindert, sodass dort kaum noch oder nur mit starker Behinderung des Verkehrs geparkt werden kann. Zudem werden Verkehrszeichen verdeckt und stark bewachsene Straßenecken sind auch für Autofahrer nur schlecht einzusehen, sodass das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße gefährlich ist.
Auch Hecken die zwar im unteren Bereich bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden, aber im oberen Bereich in den öffentlichen Straßengrund hineinragen, stellen eine Verkehrsgefährdung dar, da auch hier nicht die gesamte Gehwegbreite für den Fußgängerverkehr bzw. Straßenbreite für den Fahrverkehr zur Verfügung steht.
Die Gemeinde Langgöns bittet alle betroffenen Grundstückseigentümer dringend, ihre Hecken, Bäume und Sträucher mindestens bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit niemand durch deren Herunterfallen verletzt wird.
Die Gemeinde ist verpflichtet, dies zu kontrollieren und wird in der Folge erforderlichenfalls die Grundstückseigentümer auffordern, den Überwuchs zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, kann die Gemeinde überhängende Hecken und Äste entfernen lassen und dies dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen. Grundstückseigentümer haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten Sie folgende Hinweise beachten:
- Schneiden Sie die Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können und keine Sichtbehinderungen entstehen. Bedenken Sie dabei, dass bei Regenwetter oder Schneefall der Grünbewuchs schwerer wird und dadurch noch weiter in den öffentlichen Verkehrsraum hineinhängt.
- Sofern Ihr Grundstück an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, beachten Sie bitte das Lichtraumprofil. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad- bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m. Schneiden Sie im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können. Auch Straßennamenschilder sind Verkehrszeichen und insbesondere für Rettungsdienste im Einsatz nach wie vor sehr wichtig.


