Ordnungsamt
Zuständigkeiten:
Allgemeine Tätigkeitsbeschreibung – Ordnungsamt der Gemeinde
Das Ordnungsamt ist zuständig für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet. Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs, das Einschreiten bei ordnungswidrigem Verhalten, die Durchführung von Kontrollen im Bereich Gewerbe, Lärmschutz und Sondernutzungen sowie die Mitwirkung bei Veranstaltungen und Gefahrenabwehr.
Anzeige Nutzfeuer Zweckfeuer
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Hier können Sie eine Anzeige für ein Nutzfeuer "online" anmelden. Bitte lesen Sie die Informationen sehr genau durch, es kann von Seiten der Gemeinde lediglich eine Anzeige bei der zuständigen Leitstelle der Feuerwehren weitergeleitet werden. Den tagesaktuellen Stand müssten Sie unbedingt hier Gebiet Hessen / Wettenberg bei Gießen GRASLANDFEUER-INDEX nachschauen!!!!
Das Verbrennen von Astschnitt, Stroh und sonstigen pflanzlichen Abfällen unterliegt bestimmten Richtlinien. Diese Informationen sind auch in gedruckter Form im Ordnungsamt erhältlich oder auf der nachfolgenden Seite nachzulesen.
Aktuelle HInweise
Aufgrund der derzeitigen Trockenheit ist die Verbrennung pflanzlicher Abfälle nicht gestattet!
Illegale Abfallentsorgung ist kein Kavaliersdelikt! Wir bitten um Ihre Mithilfe! Belohnung 200 Euro!
Juli 26- Kaum eine Woche vergeht, ohne dass der Bauhof der Gemeinde Langgöns illegale Müllablagerungen beseitigen muss. Die Bandbreite reicht von einer Tüte Hausmüll, die neben einem der mehr als 200 öffentlichen grünen Abfallbehälter der Gemeinde Langgöns abgestellt wird, bis hin zu großen Big Bags mit Isoliermaterial oder der kompletten Einrichtung eines Zimmers.
Nicht nur die Entsorgungskosten, sondern insbesondere auch der erhebliche Personalaufwand belasten den Haushalt der Gemeinde. Allein im Jahr 2025 mussten hierfür mehr als 25.000 Euro aufgewendet werden. Diese Kosten tragen letztlich wir alle – mit unseren Steuergeldern.
Leider gibt es in den meisten Fällen keine Zeugen, die die Verursacher melden und gegebenenfalls auch gegenüber der Polizei eine Aussage machen.
- Wer jedoch wegschaut, trägt dazu bei, dass die Täter unentdeckt bleiben.
- Deshalb bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger, Beobachtungen zu illegalen Müllablagerungen dem Ordnungsamt der Gemeinde zu melden.
- Bitte sprechen Sie die Verursacher nicht selbst an.
- Notieren Sie stattdessen möglichst das Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und fertigen Sie – sofern gefahrlos möglich – Fotos der Ablagerungen oder der Fahrzeuge an.
Auch Fahrzeuge aus benachbarten Landkreisen, insbesondere größere Lieferwagen oder Transporter, die Wald- oder Feldwege befahren, können mit illegalen Müllablagerungen in Zusammenhang stehen.
Für Hinweise, die zur Ermittlung der Täter führen, setzt die Gemeinde Langgöns eine Belohnung in Höhe von 200 Euro aus.
Ordnungsamt der Gemeinde Langgöns
E-Mail ordnung@langgoens.de
Keine Wasserentnahme aus Seen, Flüssen und Bächen
16.07.26- Pressemitteilung
Landkreis Gießen reagiert auf anhaltende Trockenheit und fehlende Niederschläge
Landkreis Gießen. Der Landkreis Gießen untersagt aufgrund der anhaltenden Trockenheit die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern wie Bächen, Flüssen oder Seen ab Samstag, 18. Juli. Der Fachdienst Wasser- und Bodenschutz erlässt eine entsprechende Allgemeinverfügung, die an diesem Tag in Kraft tritt und bis auf Weiteres gilt. Ziel der Einschränkung ist es, den Naturhaushalt zu schützen und eine zusätzliche Verringerung der ohnehin schon niedrigen Wasserstände zu verhindern.
„Unerlaubte Wasserentnahmen aus Gewässern, zum Beispiel zum Bewässern von Rasenflächen, belasten das Ökosystem zusätzlich zur Trockenheit“, erklärt Umweltdezernent Christian Zuckermann. „Vor allem kleine Gewässer drohen komplett auszutrocknen.“
Wer trotz des Verbots Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Einzig erlaubt sind Benutzungen im Rahmen einer bestehenden wasserrechtlichen Zulassung.
Weitere Fragen beantwortet der Fachdienst Wasser- und Bodenschutz des Landkreises Gießen unter 0641 9390-3573.
Die Allgemeinverfügung gibt es zum Nachlesen unter www.lkgi.de/oberirdische-gewaesser.
Infos zu Geschwindigkeitsmessungen
Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessungen in der Obergasse im OT Lang-Göns
Amtsblatt KW 14- 2026
07.07.2025 (07:16 – 16:16 Uhr)
303 Verstöße bei insgesamt 1.703 erfassten Fahrzeugen
02.09.2025 (09:18 – 15:50 Uhr)
171 Verstöße bei insgesamt 1.167 erfassten Fahrzeugen
14.11.2025 (ca. 08:00 – 16:00 Uhr)
276 Verstöße bei insgesamt 1.600 erfassten Fahrzeugen
13.02.2026 (08:51 – 17:40 Uhr)
288 Verstöße bei insgesamt 1.585 erfassten Fahrzeugen
Meldung vom August 2025
Am 07. Juli 2025 wurde in Lang-Göns in der Obergasse (Höhe Hausnr. 6) von 07:16 Uhr – 16:16 Uhr von beiden Seiten eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt, um die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, die vor ca. 2 Monaten zum Lärm- und Anwohnerschutz neu eingeführt wurde, zu überprüfen. Von Insgesamt 3.346 erfassten Fahrzeuge wurden 303 Verstöße festgestellt.
Am 03.07.2025 wurde in Lang-Göns auf der L3475 (Höhe Bushaltestelle Kronenhof) von 07:41 Uhr – 15:35 Uhr eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt, um die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu überprüfen. Von Insgesamt 1.398 erfassten Fahrzeuge wurden 27 Verstöße festgestellt.
Wir danken an dieser Stelle allen Verkehrsteilnehmern, die sich stets rücksichtsvoll verhalten und die Verkehrsregeln beachten. Leider nimmt aber die Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr zu und so ist eine verstärkte Durchsetzung der Straßenverkehrsordnung notwendig.
Ordnungsamt
Schutzfrau im Rathaus
Lesen Sie mehr
Hundekot
Hinweis zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Hundekot
Die Gemeindeverwaltung Langgöns erhält wiederholt Beschwerden über Hundekot, der im gesamten Gemeindegebiet hinterlassen wird. Insbesondere kommt es vor, dass Gehwege sowie Grünanlagen verschmutzt sind. In einigen Fällen lassen Hundehalter ihre Hunde auch in landwirtschaftlich genutzten Flächen freilaufen, sodass diese dort ihr „Geschäft“ verrichten.
Wir möchten in diesem Zusammenhang auf folgende wichtige Punkte hinweisen:
Es ist allgemein bekannt, dass das Betreten von Hundekothaufen äußerst unangenehm ist – sei es auf Gehwegen, Wiesen oder in anderen öffentlichen Grünanlagen. Darüber hinaus ist es gesetzlich untersagt, Hunde auf fremden Grundstücken ihr „Geschäft“ verrichten zu lassen.
Nach den geltenden Vorschriften dürfen öffentliche Gehwege, Straßen, Plätze und Wege nicht durch Tiere verunreinigt werden. Auf öffentlichen Grünanlagen, Friedhöfen und Kinderspielplätzen ist es zudem grundsätzlich verboten, Hunde mitzunehmen.
Die unsachgemäße Entsorgung von Hundekot stellt einen Verstoß gegen das Abfallrecht dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) handelt ordnungswidrig, wer Abfälle – zu denen auch Hundekot gehört – entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert. Hundekot gilt als Abfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, da er von den Haltern entsorgt werden muss. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die Gemeindeverwaltung Langgöns stellt allen Hundebesitzern kostenlos Hundekotbeutel zur Verfügung. Diese können während der Öffnungszeiten im Rathaus abgeholt werden.
Wir appellieren an alle Hundebesitzer, die Verantwortung für ihre Tiere ernst zu nehmen und die Vorschriften zum Schutz unserer Gemeinde einzuhalten.
-Ordnungsamt-
Rückschnitt der in den öffentlichen Verkehrsraum wachsenden Hecken, Bäume und Sträucher
Überhängende Äste, Sträucher und Hecken machen den Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer) immer wieder zu schaffen. Wegen der Überwüchse müssen an manchen Geh- und Radwegen Fußgänger und Radfahrer sogar auf die Straße ausweichen.
In Straßen ohne Gehweg wird die Straßenbreite vermindert, sodass dort kaum noch oder nur mit starker Behinderung des Verkehrs geparkt werden kann. Zudem werden Verkehrszeichen verdeckt und stark bewachsene Straßenecken sind auch für Autofahrer nur schlecht einzusehen, sodass das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße gefährlich ist.
Auch Hecken die zwar im unteren Bereich bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden, aber im oberen Bereich in den öffentlichen Straßengrund hineinragen, stellen eine Verkehrsgefährdung dar, da auch hier nicht die gesamte Gehwegbreite für den Fußgängerverkehr bzw. Straßenbreite für den Fahrverkehr zur Verfügung steht.
Die Gemeinde Langgöns bittet alle betroffenen Grundstückseigentümer dringend, ihre Hecken, Bäume und Sträucher mindestens bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit niemand durch deren Herunterfallen verletzt wird.
Die Gemeinde ist verpflichtet, dies zu kontrollieren und wird in der Folge erforderlichenfalls die Grundstückseigentümer auffordern, den Überwuchs zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, kann die Gemeinde überhängende Hecken und Äste entfernen lassen und dies dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen. Grundstückseigentümer haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten Sie folgende Hinweise beachten:
- Schneiden Sie die Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können und keine Sichtbehinderungen entstehen. Bedenken Sie dabei, dass bei Regenwetter oder Schneefall der Grünbewuchs schwerer wird und dadurch noch weiter in den öffentlichen Verkehrsraum hineinhängt.
- Sofern Ihr Grundstück an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, beachten Sie bitte das Lichtraumprofil. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad- bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m. Schneiden Sie im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können. Auch Straßennamenschilder sind Verkehrszeichen und insbesondere für Rettungsdienste im Einsatz nach wie vor sehr wichtig.
Heckenrückschnitt: Wichtige Infos zur Brut- und Setzzeit
Ab dem 1. März beginnt die gesetzliche Brut- und Setzzeit, die bis zum 30. September dauert. In dieser Phase steht der Schutz von Vögeln und anderen wildlebenden Tieren im Vordergrund. Daher sind starke Rückschnitte, das vollständige Entfernen von Hecken und Sträuchern sowie andere größere Eingriffe in Gehölze grundsätzlich nicht erlaubt. mehr Infos




