Umweltamt

Umwelt-u. Kulturbeauftragter
Uwe Müller
U8
06403 902050

Umweltsach-bearbeiter
Lukas Friedrich
U8
06403 902052

Zuständigkeiten:

Umweltschutz

Zimmer: U8

Telefon: 06403-9020-16


Bis 14. Januar die aktuellen Tierbestände mitteilen

Veterinäramt erinnert an Stichtag der Meldeverpflichtung – diese betrifft auch Hobbyhaltungen

Landkreis Gießen. Wer Nutztiere hält, muss immer zum Anfang des neuen Jahres und bis spätestens 14. Januar aktuelle Angaben zum Bestand machen, darauf weist das Veterinäramt des Landkreises Gießen hin. Diese Meldepflicht gilt für alle Nutztierhaltungen – egal ob landwirtschaftlich oder hobbymäßig. Auch Pferde fallen unter diese Regelung.

„Aktuelle Melderegister sind Voraussetzung für ein schnelles und gezieltes Handeln des Veterinäramts, wenn eine Tierseuche ausbricht“, erklärt Christian Zuckermann, Dezernent für Veterinärwesen des Landkreises Gießen. „Wer Tiere hält, sollte daher im eigenen Interesse und im Interesse aller der Meldepflicht nachkommen.“

Im Seuchenfall sind aktuelle Angaben zur Größe eines Bestands wichtig für Entschädigungen.

Die jeweiligen Stichtags-Meldungen sind - je nach Tierart - erforderlich bei der Hessischen Tierseuchenkasse in Wiesbaden und/oder dem Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung (HVL) Alsfeld beziehungsweise dem Veterinäramt des Landkreises Gießen.

  • Bei der Tierseuchenkasse sind Angaben zu machen für Einhufer wie Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere, für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Gehegewild, für Geflügel (Hühner, Puten, Gänse, Enten, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Laufvögel, Wachteln, Tauben) und für Bienen. Die Tierseuchenkasse schreibt jährlich im Dezember registrierte Haltungen an und fordert zur Meldung auf.
  • Besonderheit für Schweine-, Schaf- und Ziegenhaltungen: Diese müssen zusätzlich zum Stichtag Angaben an den HVL in Alsfeld senden. Der Verband erinnert nicht gesondert an die Meldepflicht, sie gilt aber auch hier.
  • Für Kameliden wie Lamas oder Alpakas, Gehegewild und alle anderen Klauentiere muss eine Meldung an das Veterinäramt erfolgen.
  • Achtung Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter: Unabhängig von der jährlichen Meldung an Tierseuchenkasse und HVL muss für diese Tiere auch online über das Portal HIT (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) gemeldet werden, wenn Tiere in den Bestand aufgenommen und abgegeben werden. Dies muss jeweils innerhalb von sieben Tagen über die Maske „Tierbewegungen“ erfolgen.

Wichtig für alle, die sich Nutztiere anschaffen: Die Haltung muss vor Beginn immer dem Veterinäramt, dem HVL und der Tierseuchenkasse mitgeteilt werden. Dies gilt für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Esel, Geflügel, Laufvögel, Kameliden, Gehegewild und sonstige Klauentiere. Auch dies umfasst alle Haltungen – auch Hobby-Haltungen mit nur wenigen Tieren.

Imker, die nicht über einen Imkerverein dem Landesverband Hessischer Imker angehören, müssen ihre Bienenvölker selbst bei der Tierseuchenkasse registrieren und in diesem Fall ebenfalls spätestens zum Stichtag die aktuelle Völkerzahl melden.

Betroffen von der Meldepflicht sind auch Fischhaltungen – diese müssen dem Veterinäramt und dem HVL gemeldet werden, wenn es eine Verbindung zu einem öffentlichen Gewässer, aber keine Anlage zur Abwasseraufbereitung gibt.

Nicht nur der Beginn, sondern auch wesentliche Änderungen der Haltung sind mitzuteilen – etwa die Aufgabe der Haltung.

Formulare für die Meldung ans Veterinäramt gibt es online unter www.lkgi.de > Dienstleistungen > Veterinärwesen und Verbraucherschutz > Tierseuchen > Meldung des Tierbestands (Meldung des Tierbestands - Landkreis Gießen (lkgi.de))

Für Fragen ist das Veterinäramt erreichbar unter Telefon 0641 9390-6200 oder per E-Mail an poststelle.avv@lkgi.de.

Weitere Informationen zu Meldungen an die Tierseuchenkasse und den HVL gibt es im Internet unter https://hessischetierseuchenkasse.de oder www.hvl-alsfeld.de.

Hohes Risiko für Vogelgrippe im Winter

Januar 2025 - Landwirtschaftsministerium: Jetzt Bestände vor „Geflügelpest“ schützen

Geflügelhalter in Hessen sollen ihre Tiere durch Sicherheitsmaßnahmen vor der Vogelgrippe schützen. Darauf hat das Landwirtschaftsministerium in Wiesbaden hingewiesen. Gerade jetzt im Winter werden in Deutschland wieder vermehrt Ausbrüche der sogenannten „Geflügelpest“ gemeldet – vor allem bei Wildvögeln. In Hessen wurde zuletzt Anfang Januar das hochansteckende Virus H5N1 bei einer Kanadagans in Frankfurt nachgewiesen. Daher warnt das Landwirtschaftsministerium vor der Gefahr, dass infizierte Wildvögel die Bestände von Geflügelhaltern anstecken können. Auch Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen haben ein hohes Ansteckungsrisiko durch den Kontakt mit Wildvögeln.

„Biosicherheitsmaßnahmen“ gegen die Tierseuche

Die Tierseuchenexperten im Landwirtschaftsministerium raten zur Einhaltung von sogenannten „Biosicherheitsmaßnahmen“. Der Kontakt von Haus- und Wildvögeln muss unbedingt vermieden werden. Das heißt: Wildvögel dürfen vor allem keinen Zugang zu Futter, Einstreu oder anderen Gegenständen bekommen, die auch mit Hausgeflügel in Kontakt kommen. Geflügel darf auch nicht an Gewässern trinken, wo auch wilde Vögel trinken. Wichtig ist laut Ministerium zudem, dass die Halter ihre Bestände regelmäßig kontrollieren. Krankheits- oder Todesfälle sollten immer durch einen Tierarzt abgeklärt werden.

Kranke oder tote Wildvögel melden – aber nicht jede verendete Taube

Das Landwirtschaftsministerium ruft Bürgerinnen und Bürger dazu auf, kranke oder tote Schwäne, Enten, Gänse (Wassergeflügel) an die zuständige Veterinärbehörde zu melden. Tot aufgefundene Singvögel oder Tauben sollten nur dann gemeldet werden, wenn mehrere tote Vögel an einem Ort gefunden werden. Der direkte Kontakt mit erkrankten oder toten Wildvögeln ist zu vermeiden.

Hohe Sicherheitsregeln für Geflügelschauen und Vogelausstellungen

Geflügel- oder Vogelausstellungen sollten nur unter Einhaltung von hohen Sicherheitsregeln und mit einer abgestimmten regionalen Risikobewertung durchgeführt werden. Ein Zusammenbringen von (Rasse-)Geflügel unterschiedlicher Herkunft und eine Haltung über mehrere Tage am Ausstellungsort sollten unbedingt vermieden werden. Im eigenen Interesse sollte auf eine Teilnahme an Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen möglichst verzichtet werden. Zwischen den Besuchen von mehreren Ausstellungen hintereinander wird die Einhaltung einer 21-tägigen Karenzzeit empfohlen. In dieser Zeit sollte im Bestand besonders sorgfältig auf das Vorhandensein von Krankheitsanzeichen geachtet werden.

Hintergrund: Geflügelpest

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine besonders schwer verlaufende Form der Aviären Influenza bei Geflügel und anderen Vögeln, die durch hochpathogene Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Eine Infektion führt zu einer akut verlaufenden Erkrankung, die sich sehr schnell über größere Gebiete ausbreiten kann.

Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt. Bei Auftreten von Krankheitssymptomen wie Atemwegserkrankungen oder Entzündungen der Lidbindehäute nach dem Kontakt mit toten oder krank erscheinenden Wildvögeln sollte ein Arzt aufgesucht werden.

Weitere Informationen:

https://umwelt.hessen.de/Tierschutz-und-Tierseuchen/Tierseuchen/Gefluegelpest

Schutz vor Afrikanischer Schweinepest: Speisereste gehören immer in den Mülleimer

Zuschüsse für das Heizen mit Heizöl, Pellets und Flüssiggas

Zurzeit gehen im Umweltamt der Gemeinde Langgöns viele Anfragen ein, ob es schon konkrete Informationen zu den vorgesehenen Zuschüssen für das Heizen mit Heizöl, Pellets und Flüssiggas gibt. Dies ist nach Rücksprache mit der hessischen Staatskanzlei nicht der Fall. Es wird auf die Homepage https://wirtschaft.hessen.de/energie verwiesen. Hier werden unter dem Titel „Energiepreisbremsen“ und dort unter der Überschrift „Heizen mit Öl, Pellets und Flüssiggas“ jeweils die aktuellsten Meldungen abgedruckt und laufend aktualisiert. Die Bevölkerung wird gebeten, sich auf dieser Seite entsprechend zu informieren.

Sobald jedoch die konkreten Regelungen zu diesen Zuschüssen feststehen, werden diese aber auch in allen Medien wie Fernsehen, Rundfunk, Zeitungen u.s.w. der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

Uwe Müller
Umweltberater

Langgöns ist in die Wolfspräventionsgebiete Hessen aufgenommen

Mit der Aufnahme der Gemeinde Langgöns in die „Wolfspräventionsgebiete Hessen“ besteht nun für die Halter von Weidetieren unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Förderung von Schutzmaßnahmen dieser Tiere.

Konkrete Auskunft hierzu gibt das Merkblatt „Präventionsmaßnahmen der Förderrichtlinie „Weidetierschutz“ (Stand November  2022): Hierin wird konkret das Antragsverfahren, die Antragsberechtigung, die Fördergegenstände sowie die entsprechenden Antrags- und Bindungsfristen erläutert.

Ebenso sind auf den entsprechenden Seiten des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) unter „Wolfszentrum Hessen“

https://www.hlnug.de/themen/naturschutz/tiere-und-pflanzen/arten-melden/wolfszentrum

wichtige Informationen wie Verhaltenshinweise, Wolfsnachweise sowie die Meldung von Wölfen oder deren Risse, sowie die entsprechenden Ansprechpartner abgedruckt.

Alle Weidetierhalter werden gebeten sich auf den angegebenen Seite des HLNUG entsprechend zu informieren.

Uwe Müller

Umweltberater

Keine Ablagerungen an Gewässern!!

Im Rahmen der Hochwassersituation der letzten Tage wurde wieder einmal bewusst, wie gefährlich es sein kann, wenn Anlieger von Gewässern Ablagerungen jedweder Art an den Ufern unserer Bäche vornehmen. Auch wenn es oft kaum möglich erscheint, dass das Wasser in die Höhe der vorgenommenen Ablagerungen ansteigt, so kann dies bei entsprechenden Niederschlägen doch sehr schnell der Fall sein. Dies gilt nicht nur für unser größeren Gewässer wie Kleebach und Gönsbach/Diesenbach, sondern auch für die kleineren Bäche wie Strauchbach, Fauerbach u.a.

Werden die abgelagerten Gegenstände dann vom Wasser mitgerissen, so können Sie an Brücken und Durchlässen zu Verstopfungen führen und sich hieraus Überschwemmungen entwickeln, die wiederum sogar bis zu Schäden an Wohnhäusern führen können.

Allzu gern werden die Uferbereiche als Lagerplatz genutzt um die eigenen Grundstücke größtmöglich nutzen zu können. Doch derartige Ablagerungen sind verboten und können wie oben geschildert, auch verheerende Wirkungen haben.

Konkret wird dies im Wasserhaushaltsgesetz wie folgt geregelt: Im Uferrandstreifen ist verboten: die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können. Die bemessene Breite des Gewässerrandstreifens beträgt im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter (§ 29 Abs. 1 WG).

Somit gehören weder Brennholzstapel, noch Bretter, Spielgeräte, Planen, Kunststoffcontainer und -Gefäße, Astschnitt und vieles andere mehr, in den Uferbereich. Dies gilt insbesondere auch für die Errichtung von Kompost- oder Misthaufen am Ufer, die zusätzlich Nährstoffe ins Gewässer eintragen können und somit das ökologische Gleichgewicht im Gewässer negativ beeinträchtigen. Gleiches gilt für die Entsorgung von Grasschnitt und anderen Gartenabfällen in die Gewässer, die die gleiche negative Wirkung haben.

Deshalb bitten wir alle Einwohner die Uferbereiche zu räumen, damit derartige Schäden und Beeinträchtigungen am Gewässer nicht vorkommen. Machen Sie auch Ihre Nachbarn hierauf aufmerksam, falls diese die Problematik noch nicht erkannt haben.

Es geht um die eigene Sicherheit und die aller anderen Einwohner, die im Überschwemmungsgebiet unserer Bäche wohnen.

Uwe Müller
Umweltberater