Bürgerservice:
Bürgerbüro
Erledigungungen, Abfragen zu Pässen und vieles mehr auch online möglich im Digitalen Rathaus mehr
Bitte beachten:
Ab dem 24.12.24 - 01.01.2025 bleibt das Rathaus geschlossen.
Öffnungszeiten des Rathauses ab 01.01.2025
Ab dem 01.01.2025 hat das Rathaus auch donnerstagvormittags von 07:30 - 12:30 Uhr wieder geöffnet.
Tag | Öffnungszeiten | |
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Montag | 07:30 - 12:30 u nachmittags n. telef. Vereinbarung | |
Dienstag | 07:30 - 12:30 u. 14:00 - 17:00 | |
Mittwoch | 07:30 - 12:30 | |
Donnerstag | 14:00 - 19:00 | |
Freitag | 07:30 - 12:30 |
Zuständigkeiten:
Informationen und Links
Bundesmeldegesetz
Das neue Bundesmeldegesetz ist am 01. November 2015 in Kraft getreten. Dort werden u. a. die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Behörden geregelt. Die Wohnungsgeberbestätigung und die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wurde mit dem Bundesmeldegesetz wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen (§19 BMG). Seit dem 01.11.2015 muss sich jede meldepflichtige Person innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Bei der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Eine Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Kirchenaustritt
Seit dem 01.03.2017 kann der Kirchenaustritt bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt erklärt werden.
Hierzu ist nur ein gültiger Personalausweis notwendig. Die Verwaltungsgebühr für die Austrittserklärung beträgt 30,00 Euro.
Auskunfts- und Übermittlungssperren
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht möchten, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre zu beantragen.
1. Auskunftssperre (§ 51 BMG [Bundesmeldegesetz])
Sie wird auf Antrag eingetragen, wenn die Betroffenen glaubhaft machen, dass Ihnen oder anderen Personen durch eine Auskunft Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliches droht. Diese Auskunftssperren gelten jedoch nicht gegenüber anderen Behörden und können auch gegenüber Privatleuten aufgehoben werden, beispielsweise wenn ein Gläubiger eine Anschrift benötigt, weil er Forderungen hat. Die Auskunftssperre ist befristet auf 2 Jahre. Sie können schriftlich eine Verlängerung der Auskunftssperre beantragen.
2. Übermittlungssperren (§ 42 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2, § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1, § 50 Abs. 5 i.V.m. $ 50 Abs. 3, § 36 Abs. 2 BMG (Bundesmeldegesetz)
Ohne Angabe von Gründen kann jede/r Einwohner/in der Weitergabe der Daten an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen widersprechen. Ebenso kann sich jede/r gegen die Übermittlung der Daten aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums an Mandatsträger oder Presse und Rundfunk wehren. Die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage kann auf Antrag gesperrt werden, ebenso wie die Übermittlung an die Religionsgesellschaft des glaubensverschiedenen Ehegatten.
Es wird die rechtliche Möglichkeit geboten, einfache Auskünfte aus dem Melderegister (diese umfassen Name, Vorname, Doktorgrade und Anschriften einzelner bestimmter Personen) auch über das Internet zu erhalten.
Dieser Weitergabe von Daten über Internet und der Weitergabe von Daten an alle anderen vorher genannten Institutionen können sie formlos schriftlich widersprechen.
Die Übermittlungssperren sind unbefristet gültig und werden gebührenfrei eingetragen.
Formulare finden Sie im Digitalen Rathaus Auskunfs- und Übermittlungssperre mehr