Bürgerbüro

Sachbearbeiter
Luca Brück
E8
06403 902052

Sachbearbeiter
Marko Stühler
E8
06403 902052

Geänderte Öffnungszeiten

„Die Sprechstunde des Försters im Rathaus fällt am Donnerstag, den 8.10.26 aus!“

 

 

Öffnungs- Schließungzeiten zur Vorabinfo

2026

Am 05.06.2026 (Brückentag nach Fronleichnam) ist das Rathaus geöffnet.

Zwischen den Jahren – 28./29./30.12.2026

 

Erledigungungen, Abfragen zu Pässen und vieles mehr auch online möglich im Digitalen Rathaus mehr

Tag Öffnungszeiten
Montag 07:30 - 12:30
Dienstag 07:30 - 12:30 u. 14:00 - 17:00
Mittwoch 07:30 - 12:30
Donnerstag 07:30 - 12:30 u. 14:00 - 19:00
Freitag 07:30 - 12:30

Zuständigkeiten:

An-, Ab- u. Ummeldungen Melderecht

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020, -29, -38


Beglaubigungen

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-29, -38


Fischereischeine

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-29, -38


Fundbüro

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-29, -38


Kirchenaustritt

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-29, -38


Meldebescheinigungen

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020, -29, -38,


Personalausweise

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-29, -38


Polizeiliche Führungszeugnisse

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-29, -38


Reisepässe

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-29, -38


Untersuchungsberechtigungsschein

Zimmer: E 8

Telefon: 06403-9020-29, -38


Informationen und Links

Bundesmeldegesetz

Das neue Bundesmeldegesetz ist am 01. November 2015 in Kraft getreten. Dort werden u. a. die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Behörden geregelt. Die Wohnungsgeberbestätigung und die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wurde mit dem Bundesmeldegesetz wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen (§19 BMG). Seit dem 01.11.2015 muss sich jede meldepflichtige Person innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Bei der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Eine Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.

Personalausweis

Neuregelung zu den biometrischen Passfotos ab 01.05.2025

Ab dem 1. Mai 2025 dürfen papierbasierte Passfotos bei der Beantragung von hoheitlichen Ausweisdokumenten (Personalausweis, Reisepass etc.) nicht mehr verwendet werden. Diese Änderung dient der Verbesserung der Fälschungssicherheit und wurde vom Gesetz- und Verordnungsgeber beschlossen.

Was bedeutet das für Sie?
Passbilder müssen künftig elektronisch durch ein Fotostudio erstellt und über einen zertifizierten, sicheren Übermittlungsweg direkt an das Bürgerbüro gesendet werden. Dafür nutzen die Fotodienstleister ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassenes Cloudverfahren.
Nach der Aufnahme erhalten Sie einen QR-Code, den Sie zur Antragstellung im Bürgerbüro vorlegen. Das Lichtbild wird dann direkt aus der Cloud abgerufen.

Hinweis: Alte Passbilder dürfen Sie selbstverständlich als Erinnerung behalten oder – sofern noch aktuell – für andere Zwecke wie z. B. Angel- oder Schwimmausweise weiterverwenden.

Passfotos nun auch für Kinder unter 6 Jahren

Seit dem 1. November 25 verfügt das Bürgerbüro über ein neues digitales, mobiles Aufnahmegerät, mit dem nun auch Passfotos für Kinder unter sechs Jahren erstellt werden können. Die ersten Praxistests verliefen erfolgreich; das Gerät arbeitet zuverlässig und liefert qualitativ einwandfreie Aufnahmen. Damit wird der Service für Familien weiter verbessert.

Alternative im Bürgerbüro Langgöns:
Falls Sie kein externes Fotostudio nutzen möchten, können Sie Ihr Passbild ab sofort direkt im Bürgerbüro der Gemeinde Langgöns erstellen lassen. Die Aufnahme erfolgt elektronisch und wird nahtlos in den Antragsprozess eingebunden. Die Gebühr beträgt 6 Euro.

Wichtige Informationen und Formular zur Abholung des neuen Personalausweises im Bürgerbüro mehr

Informationen zum neuen Personalausweis mehr

Broschüre "Ihr Personalausweis"- digital, einfach und sicher mehr
 

Kirchenaustritt

Seit dem 01.03.2017 kann der Kirchenaustritt bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt erklärt werden.
Hierzu ist nur ein gültiger Personalausweis notwendig. Die Verwaltungsgebühr für die Austrittserklärung beträgt 30,00 Euro.

Auskunfts- und Übermittlungssperren

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht möchten, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre zu beantragen.

1. Auskunftssperre (§ 51 BMG [Bundesmeldegesetz])

Sie wird auf Antrag eingetragen, wenn die Betroffenen glaubhaft machen, dass Ihnen oder anderen Personen durch eine Auskunft Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliches droht. Diese Auskunftssperren gelten jedoch nicht gegenüber anderen Behörden und können auch gegenüber Privatleuten aufgehoben werden, beispielsweise wenn ein Gläubiger eine Anschrift benötigt, weil er Forderungen hat. Die Auskunftssperre ist befristet auf 2 Jahre. Sie können schriftlich eine Verlängerung der Auskunftssperre beantragen.

2. Übermittlungssperren (§ 42 Abs. 3 Satz 2, § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2, § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1, § 50 Abs. 5 i.V.m. $ 50 Abs. 3, § 36 Abs. 2  BMG (Bundesmeldegesetz)

Ohne Angabe von Gründen kann jede/r Einwohner/in der Weitergabe der Daten an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen widersprechen. Ebenso kann sich jede/r gegen die Übermittlung der Daten aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums an Mandatsträger oder Presse und Rundfunk wehren. Die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage kann auf Antrag gesperrt werden, ebenso wie die Übermittlung an die Religionsgesellschaft des glaubensverschiedenen Ehegatten.

Es wird die rechtliche Möglichkeit geboten, einfache Auskünfte aus dem Melderegister (diese umfassen Name, Vorname, Doktorgrade und Anschriften einzelner bestimmter Personen) auch über das Internet zu erhalten.

Dieser Weitergabe von Daten über Internet und der Weitergabe von Daten an alle anderen vorher genannten Institutionen können sie formlos schriftlich widersprechen.

Die Übermittlungssperren sind unbefristet gültig und werden gebührenfrei eingetragen.

Formulare finden Sie im Digitalen Rathaus Auskunfs- und Übermittlungssperre mehr

Hessischer Gastromat: Digitale Unterstützung für Gründerinnen, Gründer und Gastronomiebetriebe

Wer ein Restaurant, Café, einen Imbiss oder eine Bar gründen möchte, steht vor zahlreichen organisatorischen und rechtlichen Fragen. Unterstützung bietet der Hessische Gastromat, ein digitales Beratungsangebot der hessischen Industrie- und Handelskammern (IHKs).

Das Online-Angebot führt Interessierte Schritt für Schritt durch wichtige Themen rund um die Gründung und den Betrieb eines gastronomischen Unternehmens. Dazu gehören unter anderem die Gewerbeanmeldung, Hygienevorschriften, der Ausschank von Alkohol, Außengastronomie, Personalfragen sowie baurechtliche Aspekte. Darüber hinaus informiert der Gastromat darüber, welche Stellen für die jeweiligen Anliegen zuständig sind.

Ein besonderer Vorteil: Durch die Eingabe der eigenen Postleitzahl können Nutzerinnen und Nutzer die regional zuständige IHK sowie die entsprechenden Kontaktdaten ermitteln. Damit bietet der Gastromat nicht nur eine erste Orientierung, sondern erleichtert auch den Weg zu den jeweils zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern.

„Gerade für Gründerinnen und Gründer ist es hilfreich, die Vielzahl an Anforderungen und Zuständigkeiten zunächst übersichtlich gebündelt vorzufinden“, so [Name/Funktion ergänzen]. „Der Hessische Gastromat kann dabei eine gute erste Anlaufstelle sein und zugleich auf die zuständigen Stellen in der Region verweisen.“

Der Hessische Gastromat ist online verfügbar unter:

gastromat.hihk.de