Standesamt
Zuständigkeiten:
Personenstands - Urkundenanforderung
Im Digitalen Rathaus können Sie verschiedene Urkunden über die untenstehenden Links bequem online beantragen
- Geburtsurkunde oder Abschrift aus dem Geburtenregister
- Eheurkunde oder Abschrift aus dem Eheregister
- Voranmeldung Eheschließungen
- Lebenspartnerschaftsurkunde oder Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister
- Sterbeurkunde oder Abschrift aus dem Sterberegister
Pro Urkunde wird eine Gebühr von 12,00 € erhoben. Jede weitere Urkunde der gleichen Art welche im selben Bestellvorgang beantragt wird, kostet 6,00 €.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen ausschließlich Urkunden von Personenstandsfällen ausstellen können, die auch von unseren Standesämtern beurkundet wurden. Das heißt, das Ereignis muss beim Standesamt Langgöns, Lang-Göns, Niederkleen, Cleeberg oder Kleenheim beurkundet worden sein. Der Ereignisort kann sich hierbei vom Namen des Standesamtes unterscheiden. Bitte beachten Sie, dass für den Ortsteil Dornholzhausen bis zum 31.12.1976 das Standesamt Hüttenberg zuständig war und wir hierzu keine Personenstandsregister führen.
Nutzerkonto
Gleichzeitig steht Ihnen auch das vom Land Hessen bereitgestellte Nutzerkonto für die Registrierung mit unterschiedlichen Authentifizierungsniveaus zur Verfügung. Auch die Bereitstellung des Bürger- und Servicekontos erfolgt kostenlos. Weitere Informationen zum Start des OZG-Projektes „Standesamtsportal“ und des Bürger und Service-Kontos des Landes Hessens finden Sie hier.
Eheschließungen
Der Tag der Eheschließung ist für alle Beteiligte ein wichtiger Tag, doch bis es soweit ist diesen in vollen Zügen genießen zu können müssen auch hier einige amtliche Schritte vorab getätigt werden.
Zunächst muss die Eheschließung angemeldet werden - das bedeutet, die Ehevoraussetzungen der Eheschließenden werden zunächst vom zuständigen Standesamt geprüft.
Zuständiges Standesamt
Zur Anmeldung der Eheschließung ist grundsätzlich Ihr Wohnsitzstandesamt zuständig. Sie kontaktieren also zunächst das Standesamt in dem Ort wo einer der Partner mit Hauptwohnsitz angemeldet ist. Dies gilt auch wenn Ihre Trauung an einem anderen Ort in Deutschland stattfindet.
Anmeldungen zur Eheschließung
Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Termin erfolgen und ist ab dem Tag der Anmeldung sechs Monate gültig.
Die vorzulegenden Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung sind sehr individuell und variieren je nach Lebensumstand.
Eine individuelle Beratung zu den erforderlichen Unterlagen geben wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch.
Haben Sie alle erforderlichen Unterlagen erhalten, vereinbaren beide Eheschließenden bitte zwingend einen Termin zur Anmeldung der Eheschließung mit den Mitarbeitern des Standesamts.
Umwandlung Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Seit dem 01.Oktober 2017 wurde die standesamtliche Eheschließung auch für gleichgeschlechtliche Paare ermöglicht. Hierzu gelten die gleichen Regelungen wie im Text oben genannt.
Wenn Sie bereits eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft begründet haben und diese in eine Ehe umwandeln wollen (nur möglich, wenn Ihre begründete Lebenspartnerschaft noch besteht und weder durch rechtskräftiges Aufhebungsurteil noch durch den Tod eines der Lebenspartner beziehungsweise eine der Lebenspartnerinnen aufgelöst ist) benötigen Sie zur Anmeldung der Eheschließung:
- Eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister - erhältlich bei dem Standesamt bei dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde
- Gültiger Reisepass oder Personalausweis
- Erweiterte Meldebescheinigung zur Vorlage beim Standesamt (nur wenn ein Partner nicht in Langgöns mit Hauptwohnsitz gemeldet ist)
Auch zur Anmeldung der Eheschließung bei Umwandlung bitten wir Sie vorab telefonisch einen Termin mit den Mitarbeitern des Standesamts zu vereinbaren.
Sterbefälle
Ein Sterbefall ist fristgerecht, spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes, beim zuständigen Standesamt zu melden.
Zuständiges Standesamt
Für die Beurkundung des Sterbefalls ist das Standesamt des Bezirkes zuständig, in dem der Sterbefall eingetreten ist. Der Wohnsitz oder übliche Aufenthaltsort des Verstorbenen spielt dabei keine Rolle.
Im Todesfall eines nahen Angehörigen müssen Hinterbliebene trotz der belastenden Ausnahmesituation viele Dinge organisieren und entscheiden. Dazu gehört unter anderem die amtliche Beurkundung des Todesfalls.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, welche Personen dazu verpflichtet sind, einen Sterbefall beim Standesamt zu melden. In der Regel erfolgt die Sterbefallanzeige persönlich im Standesamt.
Zur mündlichen Anzeige sind nach §29 Abs.1 PStG folgende Personen verpflichtet:
1. Jede Person, die mit dem Verstorbenen in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat,
2. Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. Jede andere Person, die bei Todeseintritt anwesend war oder Kenntnis vom Sterbefall hat.
Tritt der Sterbefall im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim ein, sind die Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen (schriftliche Sterbefallanzeige).
Im Regelfall kümmert sich der beauftragte Bestatter/die Pietät um die Abwicklung der Sterbefallanzeige. Der Bestatter reicht die benötigten Unterlagen beim Standesamt ein und erhält im Anschluss die Sterbeurkunde.
Geburten
Da es in Langgöns kein Krankenhaus oder eine Geburtsklinik gibt, sind Geburten in Langgöns eher selten. Und doch kommt hin und wieder eine Hausgeburt vor, vielleicht weil es so geplant ist oder der Nachwuchs es eilig hat.
Allerdings gibt es in Lang-Göns seit in paar Jahren auch ein Geburtshaus, in dem man sein Kind zur Welt bringen kann oder eine Hausgeburt geplant werden kann.
Zuständiges Standesamt
Geburten können beim Standesamt Langgöns nur angezeigt werden, wenn ein Kind tatsächlich in der Gemarkung Langgöns geboren wurde. Die Geburt eines Kindes ist dann binnen einer Woche anzuzeigen, der Tag der Geburt ist nicht mitzurechnen. Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Unterlagen
bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
- oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
- von der Hebamme ausgestellte Bescheinigung über die Geburt soweit sie bei der Geburt zugegen war
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- Personalausweis oder Reisepass
- von der Hebamme ausgestellte Bescheinigung über die Geburt soweit sie bei der Geburt zugegen war
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis oder Reisepass des Vaters
Vaterschaftsanerkennung
Die Vaterschaft für ein Kind kann jederzeit anerkannt werden:
Das heißt
- schon vor der Geburt des Kindes
oder
- zu einem späteren Zeitpunkt nach der Geburt des Kindes
Vaterschaftsanerkennung ohne Sorgerechtserklärung
Wenn Sie der Vater eines Kindes sind und mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet sind, können Sie die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden.
Für eine Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes notwendig. Die Erklärung der Mutter muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Für die gebührenfreie Vaterschaftsanerkennung können Sie sich an das Standesamt oder an das Jugendamt wenden. Alternativ gebührenpflichtig an einen Notar.
Personenstandsrechtliche Auswirkungen einer Vaterschaftsanerkennung
Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt rechtswirksam anerkannt worden ist, wird der Vater direkt im Geburtsregister des Kindes beurkundet und in der Geburtsurkunde aufgeführt.
Erfolgt die Anerkennung erst zu einem späteren Zeitpunkt, also nachdem das Kind geboren wurde und die Geburt bereits vom Standesamt beurkundet wurde, wird das Geburtsregister ergänzt und eine neue Geburtsurkunde ausgestellt.
Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind.
Wichtig: auf dem Standesamt können Sie nur die Vaterschaftsanerkennung öffentlich beglaubigen lassen – die Sorgerechtserklärung kann hier nicht abgegeben werden. Möchten Sie beide Erklärungen gleichzeitig abgeben wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Jugendamt.
Unterlagen
Für die Anerkennungserklärung des Vaters:
• Personalausweis, Reisepass des Vaters
• Geburtsurkunde des Vaters
Für die Zustimmungserklärung der Mutter:
• Personalausweis, Reisepass der Mutter
• Geburtsurkunde der Mutter
• wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Bei ausländischen Urkunden benötigen wir internationale Urkunden oder eine beglaubigte Übersetzung.
Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (SBGG)
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ab 01.11.2024 erhalten transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen die Möglichkeit ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen in ihrem Geburtseintrag ändern zu lassen. Diese Erklärung muss mindestens drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden. Die Anmeldung ist somit bereits ab 01.08.2024 möglich.
Verfahrensablauf
Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen (in der Regel beim Wohnsitzstandesamt). Die spätere Erklärung ist frühestens drei, spätestens sechs Monate bei dem Standesamt vorzunehmen, bei welchem auch die Anmeldung stattgefunden hat.
Nachdem die Erklärung - Versicherung, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechts der eigenen Geschlechtsidentität am besten entspricht und dass der erklärenden Person die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist - stattgefunden hat und in Form einer öffentlichen Beurkundung durch das Standesamt erfolgt ist, wird eine Mitteilung an das Geburtenregister der erklärenden Person versandt.
Das Standesamt des Geburtenregisters nimmt die Erklärung entgegen und trägt diese als Folgebeurkundung ein - die Erklärung wird damit rechtlich wirksam. Nun können auch Geburtsurkunden/-register mit dem geänderten Geschlechtseintrag und dem/den geänderten Vorname(n) beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
Für die ANMELDUNG benötigen Sie:
- Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass)
- Bei ausländischer Staatsangehörigkeit zusätzlich ggfls. Staatsangehörigkeits- und/oder Aufenthaltsnachweis
- Formular: Anmeldung der Änderung des Geschlechtseintrages und Vornamen
Für die spätere ERKLÄRUNG benötigen Sie:
- Geburtsurkunde der erklärenden Person
- Bei bestehender oder aufgelöster Ehe zusätzlich:
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Ggfls. Nachweis über die Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft
- Ggfls. Nachweis über eine Namensänderung
Alle Dokumente/Urkunden sind im Original vorzulegen. Bei ausländischen Dokumenten wird zusätzlich eine Übersetzung eines beeidigten Dolmetschers benötigt.
Standesamt Lang Göns
Heiraten im alten Rathaus in Oberkleen
Heiraten in der Trauscheune Lang-Göns
Die Trauscheune ist neue und dritte Traulocation in Langgöns
Ab sofort kann man sich in einer „Trauscheune“ das Ja-Wort geben. Das Ehepaar Harry und Conny Windirsch aus Lang-Göns machen es möglich: Sie stellen zu festgelegten Terminen während des Sommers ihre private Scheune in der Schillerstraße für Trauungen zur Verfügung. Dann verwandelt sich ihre Scheune in ein richtiges Standesamt.