Hundesteuer
Das Halten von Hunden unterliegt der Steuer!
Alle Hunde sind innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme – oder innerhalb zwei Wochen nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist beim Steueramt der Gemeinde Langgöns anzumelden.
Der nach der Anmeldung zugeschickte Steuerbescheid ist solange gültig bis sich durch z.B. Satzungsänderung, Tod des Hundes etc. etwas ändert.
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer (01.01.-31.12) und immer zum 01.07. fällig.
Die Steuer beträgt jährlich:
für den ersten Hund 48,00 Euro
für den zweiten Hund 78,00 Euro
für den dritten und jeden weiteren Hund 102,00 Euro
Listenhunde 600,00 Euro (gilt auch für Listen-Mischlinge)
Möglichkeiten zur Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung entnehmen Sie bitte unserer Satzung mehr. Für gemeldete Hunde wird eine Hundemarke ausgegeben. Sie ist unbegrenzt gültig. Bei Verlust kann eine neue Marke gegen eine Gebühr in Höhe von 2 € bei der Gemeindeverwaltung abgeholt werden.
Anmeldung
Rechtzeitig an die Anmeldung Ihres Hundes denken!
Damit die Hundehalter keinen Verstoß gegen bestehendes Steuerrecht begehen, weisen wir darauf hin, dass noch nicht angemeldete Hunde umgehend auf dem Steueramt der Gemeinde Langgöns anzumelden sind. Es werden in nächster Zeit stichprobenartige Kontrollen durchgeführt.
Bitte diese Hinweise unbedingt vor dem Ausfüllen lesen!
HINWEISE zum AN- u. ABMELDEFORMULAR!
Wenn Sie später auf "absenden" drücken, werden Sie gefragt, ob Ihre Angaben richtig sind! Diese müssen Sie bitte mit "weiter" bestätigen, damit ihre An- oder Abmeldung endgültig versandt wird! Sie haben nur versandt, wenn Sie in Ihrem eigenen E-Mail Postfach eine Bestätigungs-E-Mail von uns erhalten! Die mit einem * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden.
Sie erhalten keine gesonderte Bestätigung der Anmeldung oder Abmeldung, nur eine Eingangs-E-Mail. Der Steuerbescheid sowie Hundemarke gehen Ihnen spätenstens im Folgequartal nach Anmeldung, bzw. die Abmeldebescheinigung automatisch zu.
An- oder Abmeldung Hunde
Informationen zur Hundehaltung
Änderung der Hundeverordnung – Aufnahme von Rottweilern in die Liste der gefährlichen Hunde Anmeldeformular mehr
Zum 1. Januar 2009 ist eine Änderungsverordnung zur hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundeverordnung) in Kraft getreten. Unter anderem wurde die Hunderasse Rottweiler sowie deren Kreuzungen in die Liste der „Gefährlichen Hunde“ aufgenommen. Hundehalter, die Ihre Rottweiler nach dem 01.01.2009 angeschafft haben, benötigen zum Halten des Tieres eine Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Halterinnen und Halter, die bereits zum 31.12.2008 im Besitz Ihres Rottweilers waren, sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen die Haltung jedoch bis zum 30.06.2009 bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen. Weitere Informationen, insbesondere zur Sachkunde- und Wesensprüfung sowie zu Sachverständigen erhalten Sie auf der Internetseite des RP Darmstadt unter dem Link mehr
oder im Rathaus Ordnungsamt unter der Telefonnummer 06403-9020-46 bzw. p.mueller(at)langgoens(dot)de
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde